Gebäudeautomation und Elektrotechnik Schenkel
Gebäudeautomation und ElektrotechnikSchenkel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden durch

Dirk Schenkel Gebäudeautomation und Elektrotechnik

Am Kirchenfeld 16

42327 Wuppertal

im Folgenden „Verwender“ -,

gestellt und gelten für alle Dienst-/Werkleistungen und Warenlieferungen, wobei der Verwender als Auftragnehmer und/oder Verkäufer auftritt.

Die AGB gelten sowohl, wenn der Vertragspartner

▪           Unternehmer (im Sinne des § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

im Folgenden „(Geschäfts-)Kunde“-,

oder

▪           Verbraucher (im Sinne des § 13 BGB)

im Folgenden „(Privat-)Kunde“-,

ist.

Gemeinsam werden Geschäfts- und Privatkunden im Folgenden als „Kunden“ bezeichnet.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verwender die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB) und/oder für alle Dienst-/Werkleistungen im Sinne der §§ 611 und 631 BGB.

Die AGB gelten in ihrer jeweilig gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung.

Gegenüber Geschäftskunden gelten sie auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen und/oder die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen für denselben Geschäftskunden, ohne dass der Verwender in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen seiner AGB wird der Verwender den Geschäftskunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

(3) Gegenüber Geschäftskunden gelten diese AGB ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftskunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verwender ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verwender in Kenntnis der AGB des Geschäftskunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

Gegenüber Privatkunden gelten diese AGB nur insoweit sie bei dem jeweiligen Vertragsschluss als Vertragsbestandteil einbezogen wurden.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des Verwenders maßgeblich.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Verwender gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (im Sinne des § 126b BGB).

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn der Verwender dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen er sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten hat.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden und/oder die Erteilung des Auftrags für Dienst-/Werkleistungen gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem durch den Verwender erstellten Angebot nichts anderes ergibt, ist er berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei ihm anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung), durch Auslieferung der Ware an den Kunden oder durch Aufnahme der Dienst-/Werkleistungstätigkeit erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die voraussichtliche Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von dem Verwender bei Annahme der Bestellung angegeben. Hierbei handelt es sich in der Regel nicht um einen verbindlichen Liefertermin. Ein verbindlicher Liefertermin wird nur dann vereinbart, wenn der Verwender dies ausdrücklich und in Textform mitteilt.   

(2) Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die der Verwender nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können ( z.Bsp. Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verwender berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verwenders, wenn der Verwender ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder ihn noch seinen Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verwender im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

(3) Der Eintritt des Lieferverzugs des Verwenders bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät der Verwender in Lieferverzug, so kann der Kunden pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Dem Verwender bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Es bleibt dem Kunden vorbehalten den Eintritt eines höheren Verzugsschadens nachzuweisen.

(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verwenders insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Geschäftssitz des Verwenders unter §1 (1) beschrieben, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware bei Kaufverträgen an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verwender berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Erfolgt die Warenbestellung im Rahmen eines Werk- /Dienstvertrages, transportiert der Verwender die Ware auf eigene Kosten an den Bestimmungsort, sofern nicht eine andere Abrede mit dem Kunden getroffen wurde.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit im Rahmen der Erbringung von Werk-/ Dienstleistungen eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verwenders aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist der Verwender berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet der Verwender eine pauschale Entschädigung von 5  EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche des Verwenders (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Verwender überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise des Verwenders und zwar gegenüber Geschäftskunden ab Lager, zzgl gesetzlicher Umsatzsteuer. Gegenüber Privatkunden erfolgt die Preisangabe immer inklusiv der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Geschäftssitz des Verwenders und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Der Verwender stellt die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung.

 Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunden. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt der Verwender nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung und Lieferung beziehungsweise Abnahme der Ware. Der Verwender ist bei allen Verträgen berechtigt eine vollständige oder teilweise Vorleistung bzw. Anzahlung des Kunden zu verlangen. Sofern eine teilweise Vorleistung bzw. Anzahlung vereinbart wurde, ist der Verwender berechtigt eine Zahlung in Höhe von bis zu 80% des Auftragswertes, aber in jedem Fall von mindestens 100,00 € zu verlangen. Die Vorleistung/ Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsstellung. Die Rechte des Verwenders aus § 632a BGB bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis- bzw. die Werk-/ Dienstlohnforderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Der Verwender behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Geschäftskunden, die Kaufleuten sind, bleibt der Anspruch des Verwenders auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis bzw. die Werk-/ Dienstlohnforderung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist der Verwender nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann der Verwender den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Auftrag und bei Geschäftskunden auch aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verwender das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat den Verwender unverzüglich in Textform (§ 126b BGB) zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verwender gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verwender berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verwender ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verwender diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für Geschäftskunden gilt dies mit der Einschränkung, dass die Weiterveräußerung/ - verarbeitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen muss und es gelten in diesem Fall ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verwenders entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verwender als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verwender Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Geschäftskunde schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verwenders gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verwender ab. Der Verwender nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Geschäftskunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Geschäftskunde neben dem Verwender ermächtigt. Der Verwender verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Geschäftskunde seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann der Verwender verlangen, dass der Geschäftskunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten der Forderungen des Verwenders um mehr als 10%, wird der Verwender auf Verlangen des Geschäftskunden Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften des Privatkunden (gem. § 476 ff. BGB). Die gilt auch hinsichtlich der Sonderrechte des Geschäftskunden bei Endlieferung an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478,479 BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung des Verwenders bei Kaufverträgen und Werk- /Dienstleistungsverträgen ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Absprachen und Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom Hersteller oder von dem Verwender stammt.

 (3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2, 3 BGB und § 633 Abs. 1, 2 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernimmt der Verwender gegenüber Geschäftskunden jedoch keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Geschäftskunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verwender hiervon unverzüglich Anzeige mindestens in Textform (§ 126 b BGB) zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Geschäftskunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Geschäftskunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verwenders für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können der Verwender zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Sein Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Er ist dazu berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat dem Verwender die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet gegenüber Geschäftskunden weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der ursprüngliche Einbau nicht nach dem Vertragsverhältnis durch den Verwender geschuldet war. Hinsichtlich von Privatkunden gelten die gesetzlichen Regelungen zu Aus- und Einbau.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verwender, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann der Verwender die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen. Dies gilt gegenüber Privatkunden nur insoweit der Kunde erkannt hat oder hätte erkennen können, dass kein Mangel vorlag.

(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verwender unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verwender berechtigt wär, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht vom ganzen Vertrag.

(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verwender bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet der Verwender – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall bleibt seine Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verwender einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verwender die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird insofern ausgeschlossen, dass eine Kündigung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen kann. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr 3 und § 634a Abs. 1 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs 1 Nr 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 und § 634a Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts bzw. Dienstvertrags-/Werkvertragsrecht gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sowie bei grenzüberschreitenden Sachverhalten das UN-Kaufrecht. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 6 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

(2) Ist der Geschäftskunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten das Gericht am Geschäftssitz des Verwenders in Wuppertal. Der Verwender ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Erfüllungsort zu erheben. Für Privatkunden ist der Gerichtsstand nach der nach jeweils einschlägigen gesetzlichen Regelung zu bestimmen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

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